Probenbetrieb im Freien ohne Negativtest vom 25.06. bis 08.07. möglich

In der aktuellen CoronaSchVO (Stand 24.06.2021) gib es nur eine wesentliche Änderung für uns, alles andere bleibt wie

bisher bestehen.

Diese Änderung nachfolgend als Zitat:

  • 13 Kultur

 

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig: 

[…] 

  1. der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb im Freien auch ohne Negativtestnachweis 

 

Quelle: Lesefassung der Coronaschutzverodnung des Landes NRW mit in gelb markierten Änderungen zur letzten Coronaschutzverordnung, gültig vom 25. Juni bis 08. Juli.
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-06-24_coronaschvo_vom_24.06.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf